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# § 4 LWKG (Nordrhein-Westfalen) — Satzungen, Geschäftsordnung

Landwirtschaftskammergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzungen und durch eine Geschäftsordnung, die jeweils von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen sind. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, die Bestimmung des Sitzes nach Absatz 2 Nummer 1 der Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Ministerium).

(2) Die Satzungen haben insbesondere Vorschriften zu enthalten über

1. den Sitz der Landwirtschaftskammer,

2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlbezirke,

3. die Zahl der Mitglieder und ihre Verteilung auf die Wahlbezirke,

4. die Reihenfolge des Ausscheidens der Mitglieder,

5. die Aufgaben und Befugnisse, die Wahl, die Form der Berufung und Abberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse und der Kreisstelle,

6. die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten,

7. die Form der Bekanntmachungen,

8. das Verfahren bei Satzungsänderungen,

9. die Entschädigung der gewählten Personen und

10. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

(3) Änderungen der Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Satzungen sowie ihre Änderungen sind öffentlich bekanntzumachen.

Teil 2

Organe und Aufbau

Kapitel 1

Hauptversammlung

Abschnitt 1

Aufgaben und Mitglieder

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Zitiervorschlag: § 4 LWKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/4

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