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§ 3 LWKG (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

Landwirtschaftskammergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Landwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst den Acker- und Pflanzenbau, die Tierzucht und -haltung, den Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Forstwirtschaft, die Fischerei in den Binnengewässern und die Imkerei.

(2) Zur Landwirtschaft gehören auch Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Betrieb nach Absatz 1 durch dieselbe Unternehmerin oder denselben Unternehmer betrieben werden (landwirtschaftliche Nebenbetriebe).