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# § 17 LWKG (Nordrhein-Westfalen) — Hauptausschuss

Landwirtschaftskammergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den beiden Stellvertretungen und bis zu fünfzehn von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte Gewählten. Hiervon müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

(2) Unter den aus der Wahlgruppe 1 zu wählenden Mitgliedern des Hauptausschusses müssen sich

1. zwei Vertretungen aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus,

2. eine Vertretung aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen und Privatwaldbesitzer und

3. zwei Vertreterinnen aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen

befinden.

(3) Der Hauptausschuss ist zur Beschlussfassung in allen Angelegenheiten berufen, die nicht durch dieses Gesetz, die Satzungen oder durch Beschluss der Hauptversammlung dieser, den Ausschüssen oder der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten sind. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Beschlüsse des Hauptausschusses können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

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Zitiervorschlag: § 17 LWKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/17

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