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# § 15 LWKG (Nordrhein-Westfalen) — Berufung

Landwirtschaftskammergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die gewählten Mitglieder der Hauptversammlung haben als weitere Mitglieder der Hauptversammlung zu berufen:

1. insgesamt vier Vertretungen aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Wissenschaft und der um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten,

2. fünf Wahlberechtigte der Wahlgruppe 1 und drei Wahlberechtigte der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus und aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen oder Privatwaldbesitzer,

3. zwei Vertreterinnen aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen, eine Vertreterin aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen sowie

4. zwei Vertretungen aus der Wahlgruppe 1 und eine Vertretung aus der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände der Landjugend.

Das Nähere wird in einer nach § 26 Nummer 10 erlassenen Rechtsverordnung geregelt.

Kapitel 2

Präsidentin oder Präsident, Ausschüsse,

Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer, Kreis- und Ortsstellen

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Zitiervorschlag: § 15 LWKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWKG/15

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