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§ 99 LWG - (Nordrhein-Westfalen) — Einschränkende Vorschriften (zu §§ 92, 93 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorschriften der §§ 92 und 93 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten und Parkanlagen. Eine Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben kann die zuständige Behörde jedoch anordnen, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll.