nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 81 LWG - (Nordrhein-Westfalen) — Statusbericht (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterhaltungspflichtige überprüft regelmäßig die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit seines Deichs. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) In einem Statusbericht hat der Unterhaltungspflichtige jährlich, für untergeordnete Anlagen alle fünf Jahre den Zustand der Hochwasserschutzanlage, relevante Veränderungen im Abflussquerschnitt sowie seine Überwachungs-, Unterhaltungs- und Baumaßnahmen zu dokumentieren.

(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Inhalt des Statusberichts sowie die Definition der untergeordneten Anlagen nach Absatz 2 zu regeln.

---

Zitiervorschlag: § 81 LWG - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/81

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
