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# § 79 LWG - (Nordrhein-Westfalen) — Umlage

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen sind nach dem Maß ihres Vorteils von denjenigen zu tragen, deren Grundstücke durch den Deich geschützt werden. Zu den Kosten der Unterhaltung gehören die Aufwendungen für die Erfüllung von Pflichten nach § 81 sowie die Personal-, Sach- und Verwaltungskosten zur Vorbereitung und Information der betroffenen Grundstückseigentümer. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest. Sofern Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 78 Absatz 2 unterhaltungspflichtig sind, können sie den ihnen entstehenden Aufwand zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 78 Absatz 2 und 3 als Gebühren entsprechend den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf Grundlage einer Satzung umlegen. Die Befugnis der Wasserverbände, für die Erfüllung ihrer Unterhaltungspflichten von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 79 LWG - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/79

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