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§ 60 LWG - (Nordrhein-Westfalen) — Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden(zu § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gewässerschutzbeauftragte eines Abwasserverbandes wird von dessen Vorstand bestellt.

Abschnitt 3

Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau

Unterabschnitt 1

Gewässerunterhaltung