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§ 43 LWG - (Nordrhein-Westfalen) — Begriffsbestimmung

Landeswassergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient,

1. die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen oder

2. den im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten.