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§ 27 LWG - (Nordrhein-Westfalen) — Anschluss von Stauanlagen

Landeswassergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Will jemand auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt. § 95 des Wasserhaushaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.