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# § 16 LWG - (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsnachfolge(zu § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Übergang einer Erlaubnis oder einer Bewilligung auf den Rechtsnachfolger nach § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern es sich bei der Gewässerbenutzung um eine nach dem Abwasserabgabengesetz zu veranlagende Einleitung von Abwasser oder eine Entnahme von Wasser mit mehr als 3 000 Kubikmetern im Jahr handelt. Die Änderung des Rechtsinhabers ist von der zuständigen Behörde in das Wasserbuch einzutragen.

Abschnitt 2

Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

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Zitiervorschlag: § 16 LWG - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/16

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