nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 114 LWG - (Nordrhein-Westfalen) — Behördenaufbau

Landeswassergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.

(3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.