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# § 106 LWG - (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren über Antrag auf gehobene Erlaubnis oder Bewilligung(zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Landeswassergesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Verfahren über einen Antrag auf gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. § 73 Absatz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist die Erweiterung einer Gewässerbenutzung beabsichtigt, über die schon entschieden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.

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Zitiervorschlag: § 106 LWG - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/106

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