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§ 2 LWFörZV (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Landesförderprogrammen auf dem Gebiet der Landwirtschaft

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.