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# § 26 LVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter undÜbernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten andererDienstherren

Laufbahnverordnung der Polizei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Ernennung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und der Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eines anderen Dienstherrn oder die frühere Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der frühere Polizeivollzugsbeamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Dies gilt auch für die Mindestprobezeit.

(3) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 19 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von Bewerberinnen oder Bewerbern, denen in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf ihnen die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter verliehen werden, die sie nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durften. In Zweifelsfällen bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium, ob Ämter übersprungen werden.

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Zitiervorschlag: § 26 LVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/26

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