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# § 22 LVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Ausbildung

Laufbahnverordnung der Polizei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Rahmen des Bedarfs an Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten für den Laufbahnabschnitt III.

(2) Der Stichtag für den Beginn der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III ist der 1. Oktober jeden Jahres. Das für Inneres zuständige Ministerium kann weitere Termine bestimmen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 20 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

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Zitiervorschlag: § 22 LVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/22

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