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# § 20 LVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Zulassungsvoraussetzungen

Laufbahnverordnung der Polizei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW abgeleistet haben, wenn

1. sie sich nach der II. Fachprüfung in einer Dienstzeit von drei Jahren nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise bewährt haben,

2. die Leiterin oder der Leiter der Behörde eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürwortet, weil sie unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit sowie ihrer Eignung, Leistung und Befähigung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes geeignet erscheinen,

3. sie die Voraussetzungen des § 109 Absatz 2a des Landesbeamtengesetzes erfüllen und

4. sie am Auswahlverfahren (§ 21) erfolgreich teilgenommen haben. An dem Auswahlverfahren nehmen auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teil, die sich bereits in einem Laufbahnabschnitt befinden und die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung nachträglich erworben haben.

Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

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Zitiervorschlag: § 20 LVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/20

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