# § 7 LVO (Brandenburg) — Laufbahnwechsel

Laufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist auch aus einer Laufbahn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder nach § 21 Absatz 2 bis 4 des Landesbeamtengesetzes erworben hat.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn anerkannt werden, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die neue Laufbahn zuständigen Laufbahnordnungsbehörde.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 LVO (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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