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§ 33 LVO (Brandenburg) — Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses

Laufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

Ausschreibung (§ 4),

Probezeit, Mindestprobezeit (§ 9),

Beförderungsverbot während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit der Beendigung der Probezeit und der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg oder der letzten Beförderung (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),

Verbot des Überspringens von Ämtern bei Beförderungen (§ 10 Absatz 2) oder

Erprobungszeit für die Übertragung höher bewerteter Dienstposten (§ 11).

Einzelnorm