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§ 30 LVO (Brandenburg) — Feststellung der Befähigung

Laufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach den §§ 28 und 29 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 muss

den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,

die Bezeichnung der Laufbahn und

die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist,

enthalten.

Einzelnorm