§ 24 LVO (Brandenburg) — Besondere Einstellungsvoraussetzungen der technischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

Laufbahnverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Laufbahnen des technischen Dienstes nach § 22 Nummer 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes kann neben der Vorbildung nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss in der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen verlangt werden.

Einzelnorm