nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 LVO (Brandenburg) — Übernahme von Richterinnen und Richtern

Laufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Treten Richterinnen und Richter, die ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehaben, in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens fünf Jahre, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe übertragen werden. Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 2 kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Richterinnen und Richter, die in einem anderen Land oder im Bund in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen, und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend. Die Zeit als Richterin oder Richter auf Probe gilt als Probezeit nach § 18 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 18 LVO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
