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# § 7 LUKG (Nordrhein-Westfalen) — Fahrtkosten

Landesumzugskostengesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorbereitung des Umzugs, das Suchen und Besichtigen einer Wohnung und die Umzugsreise der oder des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung werden insgesamt mit einer Fahrtkostenpauschale abgegolten. Die Pauschale wird bemessen nach dem Vierfachen der vollen Entfernungskilometer zwischen der bisherigen und der neuen Wohnung und beträgt 30 Cent für jeden Kilometer.

(2) Liegt die neue Wohnung im Ausland, sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 6 und des § 4 Absatz 2 Nummer 7 bei der Bemessung der Pauschale höchstens 600 Entfernungskilometer zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 7 LUKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LUKG/7

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