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# § 14 LUKG (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung

Landesumzugskostengesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1993 (GV NRW. S. 464) in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für:

1. Umzüge, die vor dem 1. Januar 2026 durchgeführt, aber noch nicht abgerechnet worden sind,

2. Umzüge, für die die Umzugskostenvergütung vor dem 1. Januar 2026 zugesagt wurde und für die Berechtigte vor dem 31. Dezember 2025 Angebote von Speditionsunternehmen für die Durchführung des Umzugs vorgelegt haben, und

3. die Gewährung eines Auslagenersatzes aus Anlass der Auflösung oder Verlegung von Dienststellen oder der Umbildung von Körperschaften, wenn die Maßnahmen vor dem 1. Januar 2026 wirksam geworden sind.

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Zitiervorschlag: § 14 LUKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LUKG/14

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