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# § 1 LUKG (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Landesumzugskostengesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Aufwendungen aus Anlass der in § 4 bezeichneten Umzüge und der in § 11 genannten Maßnahmen zur Gewährung von Trennungsentschädigung. Es trifft ferner Regelungen zur Fahrtkostenerstattung bei Verlegung oder Auflösung einer Dienststelle. Berechtigte sind:

1. Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,

2. Richterinnen und Richter des Landes sowie in den Landesdienst abgeordnete Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

3. in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 Absatz 2 Nummer 7 auch Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Sinne der Nummern 1 und 2 im Ruhestand und frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Sinne der Nummern 1 und 2, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, sowie

4. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen.

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Zitiervorschlag: § 1 LUKG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LUKG/1

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