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# § 7 LTeilhGG (Brandenburg) — Antrag

Landesteilhabegeldgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Teilhabegeld wird auf Antrag geleistet.

(2) Der Empfänger von Teilhabegeld ist verpflichtet, Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. Dazu gehören insbesondere:

Änderungen des gewöhnlichen Aufenthaltsorts,

Änderungen des Seh- und Hörvermögens,

die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung,

Tatsachen, die zu einem Ausschluss des Anspruchs nach § 4 führen,

ein Anspruch auf oder der Erhalt von Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt sind.

Bei Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit oder sofern eine rechtliche Betreuung für den entsprechenden Aufgabenkreis besteht, trifft die Verpflichtung den gesetzlichen Vertreter oder den rechtlichen Betreuer.

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Zitiervorschlag: § 7 LTeilhGG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LTeilhGG/7

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