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§ 6 LTeilhGG (Brandenburg) — Versagung und Kürzung des Teilhabegeldes

Landesteilhabegeldgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Teilhabegeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn die anspruchsberechtigte Person die ihr nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt sind, nicht in Anspruch nimmt.