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§ 4 LTeilhGG (Brandenburg) — Ausschluss des Anspruchs

Landesteilhabegeldgesetz

Landesrecht Brandenburg

Außer Kraft: § 4 ist seit 01.08.2026 nicht mehr im LTeilhGG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 30.07.2026.

(1) Während der Dauer eines Freiheitsentzuges aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ist der Anspruch ausgeschlossen.

(2) Anspruchsberechtigte Personen nach § 2 haben keinen Anspruch auf Teilhabegeld nach diesem Gesetz, wenn sie Entschädigungsleistungen für die gleiche Behinderung, wegen der sie nach § 2 anspruchsberechtigt sind,

nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen,

aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder

nach ausländischen Rechtsvorschriften

erhalten.