# § 1 LTV

Lotstarifverordnung  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für

- 1. Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,

- 2. Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und

- 3. folgende Fahrzeuge

  - a) Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,

  - b) Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie

  - c) Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

(1a) (weggefallen)

(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.

(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt

- 1. für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,

```
a)	auf den SeelotsrevierenWismar/Rostock/Stralsundim regelmäßigen	
	Personenverkehr um	80 vom Hundert
	im Übrigen um	50 vom Hundert
```

```
b)	auf den übrigen Seelotsrevierenim regelmäßigenPersonenverkehr	
	um	60 vom Hundert
	im Übrigen um	10 vom Hundert
```

- 2. für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,

  - a) auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund für Passagierschiffe um30 vom Hundertfür Passagierautofähren und Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert

  - b) auf der Trave für Fahrzeuge im regelmäßigen Personen- verkehr, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, um60 vom Hundert

- 3. für Fahrzeuge im regelmäßigen Post- und Personenverkehr mit den Nordseeinseln und der niederländischen Emsküste um90 vom Hundert

- 4. für Containerschiffe mit einer Bruttoraumzahl über 20 000 im Liniendienst für eine Reederei, die mit solchen Schiffen im Liniendienst auf der Ems mindestens 50 Fahrten im Kalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert.Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.

Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.

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Zitiervorschlag: § 1 LTV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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