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# Inhaltsübersicht LTAusbV

Lokführer- und Transportausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

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§ 1	Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2	Dauer der Berufsausbildung
§ 3	Begriffsbestimmungen
§ 4	Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5	Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6	Ausbildungsplan
```

Abschnitt 2Abschlussprüfung

```
§ 7	Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8	Inhalt des Teiles 1
§ 9	Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 10	Inhalt des Teiles 2
§ 11	Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 12	Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“
§ 13	Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“
§ 14	Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“
§ 15	Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16	Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 17	Mündliche Ergänzungsprüfung
```

Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung

```
§ 18	Anrechnung von Ausbildungszeiten
```

```
Anlage	Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
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Zitiervorschlag: Inhaltsübersicht LTAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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