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# Anlage LTAusbV — (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport

Lokführer- und Transportausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 438 - 446)

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Lfd. Nr.	Berufsbildpositionen	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
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1	Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)	a)die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs der Gegenwart und der Zukunft einordnenb)die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreibenc)den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreibend)die Sicherheitsrichtlinien über das Sicherheitsmanagement auch fachübergreifend anwendene)den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachtenf)Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen	7	
2	Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)	a)den Zusammenhang zwischen europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellenb)die betrieblich-technischen Regelwerke anwendenc)Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachtend)die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheidene)das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreibenf)die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheideng)Fahrpläne anwenden	5	
3	Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)	a)Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählenb)den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheidenc)den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreibend)Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheidene)Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmenf)Bahnstromanlagen unterscheideng)Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheidenh)physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreibeni)den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigenj)die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen	7	
4	Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)	a)Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheidenb)verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheidenc)die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwendend)Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheidene)Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten	7	
5	Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)	a)Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreibenb)Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben	4	
c)Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienend)Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten		4
6	Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)	a)Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleitenb)Nothaltauftrag abgebenc)Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung ergreifend)Sperrungen von Gleisen veranlassene)gefahrgutspezifische Maßnahmen ergreifenf)Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anforderng)Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführenh)Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere unter Berücksichtigung von mobilitätseingeschränkten Personen, durchführeni)Gesamtvorgang dokumentierenj)eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagenk)die Rollen der Beteiligten im Notfallmanagement beschreibenl)mit psychisch belastenden Ereignissen umgehen		4
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Lfd. Nr.	Berufsbildpositionen	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
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1	Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)	a)persönliche Schutzausrüstung auf ihre Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Schichtantrittsmeldung durchführen und für die Durchführung der Schicht erforderliche Gespräche mit der Disposition situationsgerecht führenc)Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzend)betriebliche und technische Weisungen aktualisieren und einsehene)betriebliche Unterlagen, insbesondere Fahrplanunterlagen, aktualisieren und für die Fahrt nutzenf)Arbeitsmittel und Unterlagen auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit prüfen	4	
2	Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)	a)Sichtprüfungen auf Schäden an Fahrzeugen durchführenb)bei Störungen an Fahrzeugen Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und melden	8	
		c)Fälligkeiten von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten prüfend)Sichtprüfungen auf Schäden am Triebfahrzeug durchführene)bei Störungen am Triebfahrzeug Ursachen suchen und Maßnahmen ergreifen, Störungen dokumentieren und meldenf)Füllstände der Betriebsstoffe und deren Einsatzfähigkeit prüfen, Betriebsstoffe ergänzeng)Fahrzeugdokumente einsehen, Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges feststellen und Fahrzeug in Betrieb nehmenh)örtliche Anschlussleitungen der Landversorgung entfernen; laufende Arbeiten am Fahrzeug ausschließeni)Bremseinrichtungen am Triebfahrzeug, Sicherheits- und Zugbeeinflussungseinrichtungen am Fahrzeug und Funktionsfähigkeit der Kommunikationsmittel prüfenj)Abschlussarbeiten, insbesondere Sicherung des Fahrzeuges, durchführenk)Fahrzeuge übergeben und übernehmen		14
3	Bremsen prüfen und bedienen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)	a)Arten von Bremsen unterscheiden, deren Bauteile zuordnen und ihre Funktionsweise beschreibenb)Wirkungsweisen von Bremsen beschreibenc)Arten von Bremsproben unterscheidend)Bremsen für die Zugfahrt einstellene)Fälligkeiten von Bremsproben feststellenf)Bremsproben durchführeng)Zustand der Bremsen kontrollieren, Funktionsfähigkeit von Bremseinrichtungen überprüfen, Funktionsfähigkeit sicherstellenh)Bremsprobensignale anwendeni)bei Störungen Maßnahmen ergreifenj)bei Rangierfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen festlegen und sichern	8	
k)während der Fahrt Bremse zum Verzögern, zum Geschwindigkeit Halten sowie zum Anhalten bedienenl)bei Zugfahrten Züge, Zugteile und Fahrzeuge festlegen und sichern		8
4	Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)	a)Fahrzeuge unter Beachtung unterschiedlicher Kuppeleinrichtungen kuppelnb)Vorbereitung von Rangierfahrten abschließenc)Vorbereitung von Zügen abschließen, insbesondere durch wagentechnische Behandlung, Erstellen der Wagenliste und des Bremszettels		
		d)Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Rangierfahrten beachtene)Fahrweg beim Rangieren beobachtenf)den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigeng)den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Rangierfahrt berücksichtigenh)unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben beim Rangieren berücksichtigeni)örtliche Regeln für das Bedienen von Bahnanlagen, insbesondere von Fahrwegelementen und Zusatzanlagen, beachtenj)Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbarenk)Rangierfahrten als Rangierbegleiter durchführenl)während der Rangierfahrt mit der Weichenwärterin oder dem Weichenwärter und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigen	9	
m)vorhandene Zugdaten, insbesondere Bremszettel, auf Vollständigkeit prüfen; Zugdaten zusammenstellen und anwendenn)Fahrzeuge während der Fahrt bedieneno)Unterschiede beim Fahrverhalten von Personen- und Güterzügen beschreibenp)energieeffizient bremsen und beschleunigen; Streckentopografie auch unter Nutzung von digitalen Medien nutzenq)Signale und Geschwindigkeitsvorgaben bei Zugfahrten beachten und den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehenr)Fahrweg und Strecke bei Zugfahrten beobachtens)den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigent)den Einfluss der Geschwindigkeit auf die Sicherheit der Zugfahrt berücksichtigenu)Rangierfahrten als Triebfahrzeugführer durchführenv)während der Zugfahrt mit Fahrdienstleitung und der auftraggebenden Stelle unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigenw)Geschwindigkeiten unter besonderen Bedingungen einhalten		16
5	Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5)	a)Abweichungen und Störungen bei Rangierfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehrenb)mit betriebsleitenden Stellen unter Einhaltung der Kommunikationsregeln verständigenc)Unregelmäßigkeiten bei Rangierfahrten feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifen	9	
		d)bei gefährlichen Ereignissen bei Rangierfahrten Maßnahmen einleiten		
e)Abweichungen und Störungen bei Zugfahrten erkennen, beurteilen, Ursachen feststellen und Maßnahmen ergreifen; Gefahren abwehrenf)Unregelmäßigkeiten beim Transport feststellen, kommunizieren und Maßnahmen ergreifeng)Halt aus unvorhergesehenem Anlass durchführenh)Maßnahmen für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und der beteiligten Personen ergreifen, insbesondere Triebfahrzeuge und Züge sichern, Streckensperrungen und Abschalten des Fahrstroms veranlasseni)bei gefährlichen Ereignissen bei Zugfahrten Maßnahmen einleitenj)Vorbedingungen für die Weiterfahrt prüfen; Ergebnis der Prüfung und Konsequenzen kommunizierenk)Fahrt auf besonderen Auftrag fortsetzen		20
6	Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben (§ 5 Absatz 3 Nummer 6)	a)Grundlagen der Einsatzplanung unter Berücksichtigung von Fahr- und Ruhezeiten erläuternb)Einhaltung der eigenen Fahr- und Ruhezeiten sicherstellen; Abweichungen frühzeitig kommunizieren	2	
c)Dispositionsentscheidungen, insbesondere bei Abweichungen von der Einsatzplanung, nachvollziehend)die Organisation der Umläufe der Fahrzeuge und der Zuführung der Fahrzeuge in die Werkstätten beschreibene)die Anpassung der Fahrpläne unter Beachtung von Sonderzügen und Baustellen beschreiben		2
7	Güter transportieren und Personen befördern (§ 5 Absatz 3 Nummer 7)	a)Beförderungsdokumente auf Vollständigkeit prüfenb)Zugbildungskriterien, insbesondere nach Gefahrgutvorschriften, anwendenc)betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche miteinander in Einklang bringen, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen	2	
d)Inhalte von Beförderungsbedingungen, insbesondere Fahrgastrechte und Kundenvorgaben, berücksichtigene)Inhalte von Frachtverträgen im Güterverkehr berücksichtigenf)Inhalte von Verkehrsverträgen, insbesondere in Verkehrsverbünden, berücksichtigeng)mit Kundinnen und Kunden kommunizieren		2
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Lfd. Nr.	Berufsbildpositionen	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Zuordnung
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1	Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1)	a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern	während der gesamten Ausbildung
2	Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2)	a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3	Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3)	a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
		c)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren	
4	Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4)	a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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			Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
5	Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5)	a)Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwendenb)das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben	2	
c)vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisend)Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten		
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Lfd. Nr.	Berufsbildpositionen	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
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		e)Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette sowie bei der Minderung der Qualität der Dienstleistung ergreifenf)das Qualitätsmanagementsystem anwendeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen		4
6	Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation (§ 5 Absatz 4 Nummer 6)	a)Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie andere Kommunikationseinrichtungen nutzenb)die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwendenc)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden	4	
d)die digitalen Systeme für das eigene Aufgabengebiet nutzene)die Informationsquellen für das eigene Aufgabengebiet nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewertenf)fremdsprachige Fachausdrücke anwenden		4
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Zitiervorschlag: Anlage LTAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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