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§ 5 LStuVO (Nordrhein-Westfalen) — Leistungsfeststellung

Leistungsstufenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungsstufe wird auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung oder einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen darstellt, festgesetzt. Eine Leistungsstufe soll nicht aufgrund einer Beurteilung festgesetzt werden, die bereits Grundlage der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt war.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Feststellung des Verbleibens des Beamten in der bisherigen Stufe (§ 2 Abs. 4) mit der Maßgabe, daß eine Aktualisierung vorzunehmen ist, wenn die dienstliche Beurteilung oder die gesonderte Leistungsfeststellung älter als 12 Monate ist.