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# Art 46 LStVG (Bayern) — Pflicht zum Erlaß von Verordnungen

Landesstraf- und Verordnungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erläßt eine Gemeinde, ein Landkreis oder ein Bezirk eine Verordnung, zu der diese Gebietskörperschaft ermächtigt ist, nicht, obwohl es das Wohl der Allgemeinheit zwingend erfordert, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Verordnung erlassen, wenn die Gebietskörperschaft der Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde, die erforderliche Verordnung binnen angemessener Frist zu erlassen, nicht nachkommt.

(2) Eine nach Absatz 1 erlassene Verordnung kann nur von der Rechtsaufsichtsbehörde, die sie erlassen hat, oder mit deren Zustimmung aufgehoben werden.

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Zitiervorschlag: Art 46 LStVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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