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§ 6 DVLStHV — Löschung

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.09.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

1.
Lohnsteuerhilfevereine,
a)
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
b)
wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
2.
Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
3.
Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.