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# § 5a LStHVDV — Ablehnung der Eintragung

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5a LStHVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LStHVDV/5a?asof=2019-06-10

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