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§ 5a LStHVDV — Ablehnung der Eintragung

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder eines Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.