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§ 5a LStHVDV — Ablehnung der Eintragung

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.