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§ 4a LStHVDV — Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Mitteilung über die Eröffnung oder die Verlegung einer Beratungsstelle (§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes) muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Anschrift der Beratungsstelle und im Fall ihrer Verlegung die bisherige und die neue Anschrift der Beratungsstelle,
2.
ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen.