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§ 3 DVLStHV — Anerkennungsurkunde

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält

1.
die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,
2.
Ort und Datum der Anerkennung,
3.
Namen und Sitz des Vereins,
4.
die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
5.
Dienstsiegel und
6.
Unterschrift.