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§ 3 LStHVDV — Anerkennungsurkunde

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält

1.
die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,
2.
Ort und Datum der Anerkennung,
3.
Namen und Sitz des Vereins,
4.
die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
5.
Dienstsiegel und
6.
Unterschrift.