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# § 2 LSpG — Antrags- und Einspruchsverfahren

Lebensmittelspezialitätengesetz  
Historische Fassung: Stand 28.06.2024 bis 16.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EU) 2024/1143 vorgesehenen Verfahrens über

- 1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten,

- 2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und

- 3. Änderungen oder Löschung eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

(3) Ein mit Gründen versehener Einspruch nach Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfolgt ist.

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Zitiervorschlag: § 2 LSpG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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