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# § 9 LSonGebV (Brandenburg) — Erstattung

Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden bei Gebühren, die nach Jahren bemessen werden, auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Dabei wird für jeden vollen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr berechnet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 25 Euro werden nicht erstattet. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

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Zitiervorschlag: § 9 LSonGebV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/9

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