Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung vom 21. April 1999 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung.
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Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung vom 21. April 1999 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung.