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# § 6 LSonGebV (Brandenburg) — Gebührenfreiheit

Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von Gebühren sind befreit

die Bundesrepublik Deutschland,

das Land Brandenburg und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

die Gemeinden und Gemeindeverbände,

wenn sie nicht berechtigt sind, die Zahlung der Gebühren einem Dritten aufzuerlegen.

(2) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, teilweise von den Gebühren befreit werden, es sei denn, daß durch die Sondernutzung erhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten sind.

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Zitiervorschlag: § 6 LSonGebV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSonGebV/6

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