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§ 3 LSonGebV (Brandenburg) — Festsetzung der Gebühren

Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebühren werden von der zuständigen Straßenbaubehörde festgesetzt und erhoben. In den Fällen des § 19 und des § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes sind die nach dieser Verordnung anfallenden Gebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung aufzunehmen.