nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 LSeilbG (Sachsen) — Widerruf der Genehmigung

Landesseilbahngesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn

1. der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung für Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,

2. die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,

3. der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,

4. der Betrieb eingestellt wird,

5. über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(2) § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 6 LSeilbG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSeilbG/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
