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# § 13b LSeilbG (Sachsen) — Dokumentation

Landesseilbahngesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG nachgewiesen wird, müssen dem Bauherrn vorliegen. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn dem Betreiber der Anlage zu übergeben. Wechselt während der Dauer des Betriebs das betriebsführende Unternehmen, hat der bisherige Betreiber die Unterlagen an den neuen Betreiber zu übergeben. Die Unterlagen sind in Kopie bei der Anlage aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 13b LSeilbG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSeilbG/13b

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