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# § 86 LSchiffV (Brandenburg) — Ausnahmen

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Zuständigkeiten in dieser Verordnung nicht anders geregelt sind, kann die obere Verkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung genehmigen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

(2) Die obere Verkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 für einzelne schiffbare Landesgewässer andere Fahrgeschwindigkeiten zulassen.

(3) Die obere Verkehrsbehörde kann auf Antrag und nach Anhörung der Naturschutz- und Wassersportverbände Ausnahmen von § 45 für Trainingsbegleitboote aller Wassersportarten zulassen.

(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu befristen.

(5) Das Betreiben der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße von der Stadt Guben, Kilometer 14,80 bis Kilometer 0,665, mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bedarf der Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 86 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/86

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