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§ 83 LSchiffV (Brandenburg) — Sonderausrüstung

Landesschifffahrtsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personenkähne haben über § 35 hinaus folgende Ausrüstung mitzuführen:

zwei Festmacherleinen oder -ketten,

zwei Rudel,

eine Kahnschippe oder andere Lenzmöglichkeit,

ein Rettungsmittel.