Personenkähne haben über § 35 hinaus folgende Ausrüstung mitzuführen:
zwei Festmacherleinen oder -ketten,
zwei Rudel,
eine Kahnschippe oder andere Lenzmöglichkeit,
ein Rettungsmittel.
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Personenkähne haben über § 35 hinaus folgende Ausrüstung mitzuführen:
zwei Festmacherleinen oder -ketten,
zwei Rudel,
eine Kahnschippe oder andere Lenzmöglichkeit,
ein Rettungsmittel.