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# § 81 LSchiffV (Brandenburg) — Kennzeichnung von Spreewaldkähnen

Landesschifffahrtsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An jedem Personenkahn und jedem Spreewaldkahn mit Maschinenantrieb ist an beiden Innenseiten der Bordwände vorn im Kahn je eine Kennzeichnungstafel mit den Mindestgrößen 12 mal 18 Zentimeter gut sichtbar anzubringen. Die Tafel muss hell, die Schrift dunkel und gut lesbar sein. Auf der Tafel muss, soweit vorgeschrieben, oben die Sitzplatzzahl des Fahrzeugs, in der Mitte der Name des Fahrzeughalters und

darunter der Heimathafen geschrieben stehen.

(2) An jedem Personenkahn und jedem Spreewaldkahn mit Maschinenantrieb, unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine, ist ein Kennzeichen nach § 34 Abs. 2 anzubringen. Das Kennzeichen ist über dem Namen des Fahrzeughalters auf der in Absatz 1 geforderten Tafel aufzutragen. Das Kennzeichen ist dabei mit gut lesbaren 15 bis 20 Millimeter großen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft mit dunkler Farbe auf hellem Grund aufzutragen oder einzugravieren.

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Zitiervorschlag: § 81 LSchiffV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSchiffV/81

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